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Kosten

Im Strafverfahren müssen die Beschuldigten in den meisten Fällen die Kosten für das Verfahren und ihren Rechtsanwalt selbst tragen.

Wir treffen nach Absprache mit unseren Mandanten überwiegend Honorarvereinbarungen. Gern können wir Ihnen hierüber telefonisch Auskunft geben.

Im Strafverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe wie im Zivilrecht. Allerdings haben Bedürftige die Möglichkeit, sich beim Amtsgericht einen Beratungsschein zu holen. Mit diesem Beratungsschein können Sie die Kosten für eine erste Beratung beim Anwalt decken. Für weitere Tätigkeiten des Verteidigers reicht die Beratungshilfe jedoch nicht aus.

Der Staat zahlt für die Kosten des Verfahrens dann, wenn der Beschuldigte frei gesprochen wird. Kommt es gar nicht erst zu einer Verhandlung vor Gericht und wird die Sache eingestellt, muss der Beschuldigte die Kosten in fast allen Fällen selbst tragen.

Unter bestimmten Umständen ordnet das Gericht dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger bei. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es um eine Tat geht, bei der eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe droht oder wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist. In solchen Fällen kümmern wir uns darum, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Unerheblich ist dabei, wie bedürftig der Beschuldigte ist.

Aber: Der Staat übernimmt zwar zunächst die Kosten für die Verteidigung. Er kann sie sich jedoch vom Betroffenen wiederholen, wenn das Verfahren beendet ist. Der Staat streckt insofern die Kosten nur vor.